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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 5.
- Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
- 6.
- Beurteilen der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,
- 7.
- Behandeln und Verarbeiten der Rohstoffe,
- 8.
- Herstellen von Mischungen, Zwischen- und Enderzeugnissen,
- 9.
- Lagern der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,
- 10.
- Verpacken und Verladen der Enderzeugnisse.
Zitierungen von § 4 MüAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MüAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3603/a50871.htm