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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 5 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 MüAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3603/a50872.htm