Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin (BuchbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
|
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:
- 1.
- Einzel- und Sonderfertigung,
- 2.
- Buchfertigung (Serie),
- 3.
- Druckweiterverarbeitung (Serie)
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3604/a50887.htm