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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin (Buchbinder-Ausbildungsverordnung - BuchbAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-110 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowie

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1:

1.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,

2.
Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

3.
Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,

4.
Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,

5.
Pflegen und Warten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Unternehmerisches Handeln,

I.2 Kaufmännische Auftragsbearbeitung,

I.3 Einrahmen von Bildern und Objekten,

I.4 Fertigen von Behältnissen,

I.5 Instandsetzen von Büchern und Objekten,

I.6 Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,

I.7 Ausführen von Sonderausstattungen,

I.8 Kaschieren und Aufziehen,

I.9 Ausführen von Akzidenzarbeiten;

2.
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Einzel- und Sonderfertigung,

II.2 Maschinelle Fertigung;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsplanung und

2.
Buchbinderische Fertigungstechniken

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

b)
Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produktdaten sowie manuelle und maschinelle Fertigungstechniken im Planungsprozess umzusetzen,

c)
Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,

d)
verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustellen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

3.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.


§ 7 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Buchbinderische Fertigung,

2.
Auftragsplanung und Kommunikation,

3.
Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe zu planen,

b)
Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,

c)
die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Maschinen und Geräten zu beschaffen,

d)
den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte einzurichten,

e)
Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,

f)
Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,

g)
Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderfertigung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen oder instand zu setzen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen oder

b)
in der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung sind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen sowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

b)
Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Bereiche zu planen,

c)
Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren und zu dokumentieren,

d)
Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien, sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Geräten zu berücksichtigen,

e)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,

b)
Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestaltung, Materialien und Fertigungstechniken einschließlich der betrieblichen Rahmenbedingungen zu beurteilen und darzustellen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung der Fertigung anzuwenden,

d)
fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation" oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2011 BuchbAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und
Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetz-
barkeit der Vorgaben abschätzen
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei
Gestaltungsaspekte berücksichtigen
c) Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materia-
lien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen
d) Materialeingangskontrolle durchführen
e) Materialfluss sowie material- und transportgerechte
Lagerung von Produkten planen
22 
2Einrichten von
Arbeitsplätzen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten
b) Maschinen und Anlagen rüsten
c) Zusatzeinrichtungen einstellen
d) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den
Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstel-
lungen optimieren
e) Freigabe einholen und Fertigung beginnen
28 
3Herstellen
buchbinderischer
Erzeugnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen,
Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und
maschinell bearbeiten
b) Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern,
Arbeitsergebnisse dokumentieren
c) Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
d) Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Ver-
edelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen
durchführen und Fertigungsabläufe optimieren
e) Produkte verpacken, transportieren, lagern und versand-
fertig machen
28 
4Bewerten und
Auswählen von
Verarbeitungstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu
erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und
Ressourcenschonung beurteilen und auswählen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbeson-
dere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglich-
keiten, beurteilen
c) Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der
geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen
verschiedener Materialien beachten
 10
5Pflegen und Warten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Ge-
räte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und war-
ten
b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
c) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu
deren Behebung ergreifen
 10


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen


1. Auswahlliste I


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1Unternehmerisches
Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.1)
a) Abläufe kostenbewusst steuern
b) Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unter-
lagen erstellen
c) Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei
der Auftragsvorbereitung berücksichtigen
d) Musterdokumentation anlegen und pflegen
e) Trends bewerten und Zielgruppen erschließen
f) Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kunden-
bindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten dar-
stellen und durchführen
 13
I.2Kaufmännische
Auftragsbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.2)
a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten
b) Schriftverkehr durchführen
c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen
und auswerten
d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere
unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und
Personalbedarf, erstellen
e) betriebliche Leistungen erfassen
f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen
 13
I.3Einrahmen von
Bildern und Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.3)
a) Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skiz-
zieren
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-
wählen
c) Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen
d) Passepartouts fertigen
e) Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.4Fertigen von Behält-
nissen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.4)
a) Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen,
Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen
nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-
wählen
c) Behältnisse herstellen und ausstatten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.5Instandsetzen
von Büchern und
Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.5)
a) Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten
feststellen und dokumentieren
b) Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichti-
gung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken
und Materialien festlegen
c) Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Ver-
träglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Ob-
jekt prüfen
d) Instandsetzung durchführen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.6Gestalten
buchbinderischer
Erzeugnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.6)
a) in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von
Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvor-
schläge entwickeln und skizzieren
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-
wählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen
c) Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von
Struktur, Form und Oberfläche, gestalten
d) Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen
e) Musterkollektionen erstellen und präsentieren
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.7Ausführen von
Sonderausstattungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.7)
a) Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von
Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen,
Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen
b) Sonderausstattungen herstellen
c) Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten
feststellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.8Kaschieren
und Aufziehen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.8)
a) Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Lauf-
richtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische
Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Klebetechniken unterscheiden und auswählen
c) Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und
endfertigen
d) Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen
e) Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und auf-
bringen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13
I.9Ausführen von
Akzidenzarbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.9)
a) Schneidevorgänge an der Schneidemaschine program-
mieren und ausführen
b) Trenntechniken auftragsbezogen ausführen
c) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
 13


2. Auswahlliste II


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Einzel- und
Sonderfertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.1)
a) Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung fest-
legen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und
Verarbeitungsfähigkeit prüfen
b) Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken
sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen
herstellen
c) Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln,
Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbän-
dern, ausstatten und veredeln
d) Mappen und Vollkartonagen herstellen
e) Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen,
Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und
Instandsetzung durchführen
f) Produkte lagern, transport- und versandfertig machen
g) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
 26
II.2Maschinelle Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.2)
a) Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie ma-
schinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen
b) bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen
an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verar-
beitungsprozess berücksichtigen
c) Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt-
und Produktionsparameter eingeben
d) Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei
Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen
erkennen und beheben
e) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten
Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
f) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-
keit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren so-
wie Belegmuster archivieren
g) Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungs-
ablauf absetzen, Produkte lagern und versenden
 26


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
scher und englischer Sprache, nutzen
b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-
tion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche
Fachbegriffe verwenden
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-
terinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien-
tiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentie-
ren
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen
k) Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche er-
mitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen
l) Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichti-
gung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft
bearbeiten
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