Tools:
Update via:
§ 9 - Buchbinder-Ausbildungsverordnung (BuchbAusbV)
V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-110 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-110 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9744/a171457.htm