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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin (BuchbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- Schneiden,
- 7.
- Falzen,
- 8.
- Sammeln und Zusammentragen,
- 9.
- Heften und Binden,
- 10.
- Kleben,
- 11.
- Verpacken und Versandfertigmachen,
- 12.
- Transportieren und Lagern.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:
- a)
- Broschuren herstellen,
- b)
- Bücher herstellen,
- c)
- Prägen und Stanzen,
- d)
- Ausstattungstechniken anwenden,
- e)
- Bücher instandsetzen,
- f)
- buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;
- 2.
- in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie):
- a)
- Buchblock herstellen,
- b)
- Decken fertigen,
- c)
- Bücher als Endprodukt fertigen,
- d)
- Qualitätssicherung,
- e)
- Verpacken und Versandfertigmachen;
- 3.
- in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie):
- a)
- Akzidenzarbeiten durchführen,
- b)
- Broschuren mit Sonderausstattung fertigen,
- c)
- Sonderprodukte herstellen,
- d)
- Qualitätssicherung,
- e)
- Verpacken und Versandfertigmachen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BuchbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BuchbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3604/a50889.htm