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Synopse aller Änderungen der MaurerBetonbMstrV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 16 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaurerBetonbMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MaurerBetonbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | MaurerBetonbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung § 2 Meisterprüfungsberufsbild § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I § 4 Meisterprüfungsarbeit § 5 Fachgespräch § 6 Situationsaufgabe § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(Text alte Fassung) § 8 Weitere Anforderungen | (Text neue Fassung) § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
§ 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Baukonstruktion, 2. Baustoffe und Bauphysik, 3. Auftragsabwicklung, 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Baukonstruktion Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Baugruben und Gräben, Baugruben- und Gebäudesicherung, insbesondere Grabenverbau, Unterfangungen sowie Gründungen planen, b) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton- und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Einbeziehung von Abdichtungs- und Dämmstoffen sowie Bauhilfskonstruktionen entwerfen, berechnen und bemessen, c) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von Feuerungsanlagen und Industrieöfen sowie Schornsteine von Industrieanlagen entwerfen und berechnen, d) Konstruktionen für den Ausbau auswählen und bewerten, e) Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen planen. 2. Baustoffe und Bauphysik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Er soll Bauteile und Bauwerke unter Beachtung bauphysikalischer Zusammenhänge beurteilen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Probleme der Lagerung, des Transports und der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) Bodenarten unterscheiden und bodenmechanische Zusammenhänge beurteilen, c) Arten von Bauwerksabdichtungen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen, d) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Normen des Wärmeschutzes berechnen und bewerten, e) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben sowie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten, bewerten und korrigieren, f) Konstruktionen des Schallschutzes mit vereinfachten Methoden bewerten, Lösungen unter Berücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbeiten, g) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen auswählen und ihre Verwendung begründen, h) Luftdichtheit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen. 3. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren, b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen, c) auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen und -geräten bestimmen und begründen, d) Arbeitspläne und Montageanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, e) Genehmigungsvorgaben auswerten und bei der Auftragsabwicklung berücksichtigen, f) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, g) Baustellenberichte erstellen, überprüfen und bewerten, h) Methoden von Lage- und Höhenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten, i) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen. 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, geeignete Ausschreibungen auswählen, b) auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes und unter Berücksichtigung neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen, c) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche Regelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen; betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und anwenden, d) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen, e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen, f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, g) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen, h) Betriebsausstattung und Logistik planen und darstellen, i) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, k) Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienstleistungen beurteilen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. | |
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
§ 8 Weitere Anforderungen | § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 9 Übergangsvorschrift | |
(1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften ablegen. | Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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