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Änderung § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 30.12.2008
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) (1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung liegt. (2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen gezahlt haben. (3) Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesversicherungsamt wahr. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. 2 Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt. (2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben. (3) 1 Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. 2 Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung wahr. |
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