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Änderung § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 01.01.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(1) 1 In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. 2 Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt. (2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. 2 Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesversicherungsamt wahr. | (Text neue Fassung) (3) 1 Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. 2 Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung wahr. |
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