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Änderung § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 30.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung liegt.

(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen gezahlt haben.

(Text neue Fassung)

(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen und der Integrationsprojekte die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt.

(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen oder der Integrationsprojekte gezahlt haben.

(3) Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesversicherungsamt wahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)