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Änderung § 4 Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen oder der Integrationsprojekte für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. 2 Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. 2 Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. 2 Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. 3 Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind die Länder berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. 2 Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. 3 Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.



 

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