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§ 4
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 4 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)
V. v. 30.06.1992
BGBl. I S. 1227
; aufgehoben durch
Artikel 23
V. v. 08.08.2007
BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20
Fleischbeschau
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Fortbildung
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in §
1
genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätigkeitsgebiet vermittelt werden.
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 FlKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlKV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 FlKV Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
... 1. länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach §
4
teilgenommen haben oder 2. zwei Jahre lang nicht in dem ...
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