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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Fleischkontrolleur-Verordnung - FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit:


§ 1 Fachliche Anforderungen



Nicht tierärztlich ausgebildete Personen dürfen als Fleischkontrolleure nach Weisung der zuständigen Behörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes bei der Durchführung amtlicher Untersuchungen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung, bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden, wenn sie zu folgenden Tätigkeiten befähigt sind:

1.
Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen sowie in Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Bedarf schlachten;

2.
Fleischuntersuchung;

3.
Probenahmen;

4.
Untersuchungen auf Trichinen;

5.
Mitwirkung bei der Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;

6.
Mitwirkung bei der Untersuchung von Fleisch im Rahmen der Ein- und Ausfuhr;

7.
Überwachung der Hygiene;

8.
Kennzeichnung von Fleisch;

9.
Führen von Listen, Tagebüchern, Karteien, Überprüfung von Aufzeichnungen der Betriebe sowie zum Anfertigen von Niederschriften und Berichten.


§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur



Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß und

2.
den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.


§ 3 Lehrgang und Prüfung



(1) Der Lehrgang dauert insgesamt 4 Monate und umfaßt einen mindestens 400stündigen theoretischen und einen mindestens 200stündigen praktischen Teil. Im Rahmen des Lehrgangs sind zu vermitteln:

1.
im theoretischen Teil:

a)
Kenntnisse der für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Pathologie und Parasitologie der Schlachttiere,

c)
Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene,

d)
Kenntnisse der Betäubungs- und Schlachtmethoden,

e)
Kenntnisse über das Zubereiten und Behandeln von Fleisch,

f)
Kenntnisse über die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr von Fleisch,

g)
Kenntnisse über Stichprobenverfahren,

2.
im praktischen Teil Fertigkeiten auf den Gebieten:

a)
Schlachttieruntersuchung bei Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen,

b)
Untersuchungsgänge bei der Fleischuntersuchung der verschiedenen Tiergattungen, insbesondere das Bestimmen und Erläutern erkennbarer Veränderungen am Schlachttierkörper, an den Nebenprodukten und im Fleisch,

c)
Trichinenuntersuchungen einschließlich der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

d)
Technik der Probenahmen,

e)
Überwachung der Hygiene und der Verladetätigkeiten,

f)
Führen von Listen und Tagebüchern, verwaltungstechnisches Arbeiten.

Die praktischen Einweisungen erfolgen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Verarbeitungsbetrieb sowie in einem Kühl- oder Gefrierhaus und gegebenenfalls in einer Einfuhruntersuchungsstelle.

(2) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfung wird ein amtlicher Befähigungsnachweis ausgestellt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen und den Lehrgangsinhalt sowie das Verfahren der Prüfung ändern. Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur wird bis zu 300 Stunden, die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Geflügelfleischkontrolleur wird bis zu 200 Stunden auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.


§ 4 Fortbildung



Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätigkeitsgebiet vermittelt werden.


§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises



(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in § 1 genannten Personen

1.
länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 teilgenommen haben oder

2.
zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1 tätig gewesen sind.

(2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben werden durch Bestehen einer Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch vorhanden sind.


§ 6 Vorschriften der Länder



Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vorschriften über

-
den Lehrgang,

-
die Prüfung,

-
den Befähigungsnachweis (Muster),

-
die Fortbildung sowie

-
die Nachprüfung.


§ 7 Übergangs- und Schlußvorschriften



(1) Personen, die nach § 6 Abs. 5 des Fleischhygienegesetzes als Fleischkontrolleure gelten, dürfen bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechendes gilt für Personen, die einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117) oder vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben und ihn innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes gemäß diesen Vorschriften abschließen.

(2) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, binnen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2.

(3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde als Fleischkontrolleure eingesetzt werden, wenn sie ausschließlich bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden.

(4) Von den in Absatz 2 vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genannten Personen, wenn diese ausschließlich bei der Untersuchung auf Trichinen mitwirken.

(5) Die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - begonnen haben, können ihn noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - zu Ende führen.


§ 7a (Änderung von Vorschriften)





§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; § 7a tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.