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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 4 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)
V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 4 Fortbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätigkeitsgebiet vermittelt werden.
Zitierungen von § 4 FlKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FlKV Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
... 1. länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 teilgenommen haben oder 2. zwei Jahre lang nicht in dem ...
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