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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 4 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 4 Fortbildung



Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätigkeitsgebiet vermittelt werden.



 

Zitierungen von § 4 FlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FlKV Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
...  1. länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 teilgenommen haben oder 2. zwei Jahre lang nicht in dem ...