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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 2 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur



Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß und

2.
den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.

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Zitierungen von § 2 FlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlKV Übergangs- und Schlußvorschriften
... Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2. (3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von den Vorschriften ...