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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 2 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)
V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer
- 1.
- den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß und
- 2.
- den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
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Zitierungen von § 2 FlKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FlKV Übergangs- und Schlußvorschriften
... Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2. (3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von den Vorschriften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3625/a51013.htm