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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 6 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 6 Vorschriften der Länder



Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vorschriften über

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den Lehrgang,

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die Prüfung,

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den Befähigungsnachweis (Muster),

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die Fortbildung sowie

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die Nachprüfung.



 

Zitierungen von § 6 FlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlKV Übergangs- und Schlußvorschriften
... 2 vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genannten Personen, wenn diese ausschließlich bei ...