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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 7 - Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1227; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7832-1-20 Fleischbeschau
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§ 7 Übergangs- und Schlußvorschriften



(1) Personen, die nach § 6 Abs. 5 des Fleischhygienegesetzes als Fleischkontrolleure gelten, dürfen bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechendes gilt für Personen, die einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117) oder vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben und ihn innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes gemäß diesen Vorschriften abschließen.

(2) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, binnen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2.

(3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde als Fleischkontrolleure eingesetzt werden, wenn sie ausschließlich bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden.

(4) Von den in Absatz 2 vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genannten Personen, wenn diese ausschließlich bei der Untersuchung auf Trichinen mitwirken.

(5) Die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - begonnen haben, können ihn noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - zu Ende führen.