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§ 4 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Maßnahmen gegen Ein- und Verschleppung von Schadorganismen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es
- 1.
- zum Schutz gegen die Gefahr
- a)
- der Einschleppung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,
- b)
- der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder
- 2.
- zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen
- 1.
- das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
- a)
- von einer Genehmigung oder Anzeige,
- b)
- von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
- c)
- von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
- d)
- von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,
- e)
- von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;
- 2.
- Vorschriften erlassen über
- a)
- die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- b)
- die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände,
- c)
- die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
- d)
- Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
- e)
- die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlußsicherung,
- f)
- die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
- g)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
- h)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 4 PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 13.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
aktuell vorher | 29.06.2006 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342 |
aktuell | vor 29.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a PflSchG Anordnungen der zuständigen Behörden (vom 13.03.2008)
... der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f ... f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 ... 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht ...
§ 5 PflSchG Eilfälle (vom 15.12.2010)
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; ... Behörden können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, ...
§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011)
... 2. Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ...
§ 36 PflSchG Einlaßstellen (vom 29.06.2006)
... oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 oder 2. Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach den §§ 3, 4 , 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der SchleimkrankheitArtikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der KartoffelzystennematodenV. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der SchleimkrankheitV. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen MaiswurzelbohrersV. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher VorschriftenV. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der DüngemittelverordnungV. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... des Pflanzenschutzes § 3 Pflanzenschutzmaßnahmen § 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen § 4a ... durch die Wörter die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse." 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 4a Anordnungen der ... der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f ... f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 ... 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht." 6. In § 5 wird nach ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 14 BMELV-EUAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Eingangsformel WMaisWBBekV
... Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 1a des ... durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden sind, § 4 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ...
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