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§ 11 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 11 Zulassungsbedürftigkeit



(1) Pflanzenschutzmittel dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Als zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich

1.
für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden,

2.
für Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen

a)
innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen, oder

b)
in Anlagen des sanitären Bereichs

bestimmt sind.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen

1.
für Versuchszwecke,

2.
bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder

3.
zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten,

für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.

(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder

2.
die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind.

Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf.





 

Frühere Fassungen von § 11 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
aktuellvor 29.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011)
...  (2) Für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt worden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) ...
§ 19 PflSchG Meldepflicht (vom 29.06.2006)
... und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, ...
§ 23a PflSchG Getrennte Lagerung
... mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind von den für das Inverkehrbringen im Inland ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 ... entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat in den Verkehr bringt oder einführt,  ... in den Verkehr bringt oder einführt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... Versuchszwecken Vierter Abschnitt Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln § 11 Zulassungsbedürftigkeit § 12 Zulassungsantrag § 13 ... Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" gestrichen. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt. 3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
G. v. 13.05.1993 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
§ 1 PflSchMVerkG
... S. 885, 1013) bezeichneten Pflanzenschutzmittel 1. dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch ...

Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 5 PflSchGebV Übergangsregelungen
... 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind, 2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der ...

Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
§ 5 PflSchMGebV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (vom 02.04.2009)
... besonders gering ist. (3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer ...
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009)
... des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 5110 für Versuchszwecke; § ... Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 5110 für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400 5120 bei Gefahr im ... Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 290 bis 5.700 5130 zur ... bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 570 bis ...