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§ 15c - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann ein Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, wenn
- 1.
- das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, über dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist und
- 2.
- keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- a)
- das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
- aa)
- nicht hinreichend wirksam ist,
- bb)
- nicht vertretbare Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
- cc)
- bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
- dd)
- schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und
- ee)
- sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
- b)
- aa)
- die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und
- bb)
- die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände
- c)
- das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend lagerfähig ist.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit
- 1.
- § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
- 3.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Zulassung nach Absatz 1 nach Maßgabe einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder ein Beschluss der Europäischen Union nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn
- 1.
- ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen und
- 2.
- der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 15c PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 13.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15c PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011)
... von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. ...
§ 16a PflSchG Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung (vom 15.12.2010)
... der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist. (3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 ... § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist. (3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Europäische Union entschieden hat, den im ...
§ 17 PflSchG Ermächtigung (vom 15.12.2010)
... einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2, 1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere ... nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei ...
§ 18c PflSchG Geheimhaltung
... Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, 7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten ...
§ 20 PflSchG Kennzeichnung (vom 09.11.2011)
... § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungsgebieten und ... 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1, c) mit der Angabe ... Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 Satz 1 und § 15c Abs. 1 Satz 2, mit der Zulassung festgestellt hat, 7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und ...
§ 33a PflSchG Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vom 15.12.2010)
... über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c , 2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18, 3. vor ...
§ 38a PflSchG Übermittlung von Daten (vom 15.12.2010)
... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... 1, b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8 oder § 15c Abs. 1 Satz 2, oder c) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3, ... Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § ... 8. entgegen § 15a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010)
... vor dem 27. Juli 1993 nach Satz 1 in den Verkehr gebracht worden ist. (6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft § 15d ... von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. ... § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." 15. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist." 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: § 15d Inverkehrbringen von ... nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 14 BMELV-EUAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betreffenden Zeile die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die ... ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt. 5. In § 15c werden a) in der Überschrift die Wörter „Europäischen ...
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 5 PflSchGebV Übergangsregelungen
... 3. für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ...
Anlage PflSchGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das ...
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009)
... enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz 29.500 bis 120.000 1201 im Falle von ... bis 20.400 1800 Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 ...
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