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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 16a - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung
(1) Zulassungen können außer in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
- 2.
- vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist.
(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist.
(3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Europäische Union entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils.
(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 4, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 16a PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011)
... 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. ...
§ 15d PflSchG Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung (vom 13.03.2008)
... die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ...
§ 16b PflSchG Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln (vom 29.06.2006)
... nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen ...
§ 16e PflSchG Ende der Verkehrsfähigkeit (vom 13.03.2008)
... ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach ...
§ 38a PflSchG Übermittlung von Daten (vom 15.12.2010)
... Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... unter abweichender Bezeichnung § 16 Ende der Zulassung § 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 16b Rückgabe von ... 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e ... Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 14 BMELV-EUAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt. 6. In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10 und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach ...
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