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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 30 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 30 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
- soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist,
- a)
- die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach § 24 näher festzusetzen,
- b)
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen,
- c)
- die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die den in einer Rechtsverordnung nach Buchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen oder nicht nach Buchstabe b geprüft sind,
- 2.
- den Begriff der Kleingeräte nach § 25 Abs. 1 abzugrenzen,
- 3.
- das Verfahren
- a)
- der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und
- b)
- das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren hierfür zu regeln, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes G. v. 5. März 2008 BGBl. I S. 284, 1102 m.W.v. 13. März 2008
Frühere Fassungen von § 30 PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
aktuell vorher | 29.06.2006 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342 |
aktuell | vor 29.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 PflSchG Julius Kühn-Institut (vom 15.12.2010)
... zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... 14 des Chemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach § 3 des durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ... 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1, nach § 10a Abs. 3, § 21a Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf ... in den Verkehr bringt oder einführt, das einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht entspricht, 14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in ... 14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... § 28 Ergebnis der Prüfung § 29 Gebrauchsanleitung § 30 Ermächtigungen Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, ... über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten." 25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, ...
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