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Änderung § 30 PflSchG vom 29.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PflSchGÄndG am 29. Juni 2006 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 30 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, |
1. soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, a) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach § 24 näher festzusetzen, b) Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen, c) die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die den in einer Rechtsverordnung nach Buchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen oder nicht nach Buchstabe b geprüft sind, 2. den Begriff der Kleingeräte nach § 25 Abs. 1 abzugrenzen, 3. das Verfahren der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen nach § 25 Abs. 3, zu regeln. | |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren hierfür zu regeln, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können. | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren hierfür zu regeln, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können. |
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