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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - BLE-ÖLG-Kostenverordnung (BLEÖLGKostV)
V. v. 19.11.2003 BGBl. I S. 2358; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 92 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7847-23-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7847-23-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 2 BLEÖLGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 23.02.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 05.02.2010 BGBl. I S. 81 |
aktuell | vor 23.02.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BLEÖLGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BLEÖLGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLEÖLGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BLEÖLGKostV Übergangsregelung (vom 15.08.2013)
... vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung
V. v. 05.02.2010 BGBl. I S. 81
Artikel 1 BLEÖLGKostVÄndV
... vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühren Die ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühren Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die ... 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
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