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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)
V. v. 19.11.2003 BGBl. I S. 2358; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 92 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7847-23-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7847-23-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Auslagen
Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 5 Übergangsregelung
§ 5 hat 1 frühere Fassung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren und Auslagen in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Gebühren- nummer | Gebührenverzeichnis | Gebühr in Euro |
1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | |
1.1 | Erteilung der Zulassung | 1.520 bis 9.780 |
1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 51 bis 4.890 |
2 | Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug- nissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19 | |
2.1 | Erteilung der Genehmigung | 82 bis 3.193 |
2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 55 bis 939 |
2.3 | Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein- fuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1235/2008 | 24 |
2.4 | Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigun- gen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar | 12 |
3 | Zulassung der Verwendung einer Zutat land- wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 | |
3.1 | Erteilung der Zulassung | 47 bis 446 |
3.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 24 bis 235 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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