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Änderung § 1 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013

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§ 1 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Erhebung von Kosten


(Text neue Fassung)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.