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Änderung § 1 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013
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§ 1 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 1 Erhebung von Kosten | (Text neue Fassung)§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen |
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
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