Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BLEÖLGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auslagen


(Text alte Fassung)

Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.