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Änderung § 5 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013
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§ 5 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren und Auslagen in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat. |
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