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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 4 - Leistungsstufenverordnung (LStuV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die Leitung einer Abteilung über die Gewährung von Leistungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in obersten Bundesbehörden, die keiner Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bundesbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Dabei sollen die Entscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden.
(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen.
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.
Zitierungen von § 4 LStuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LStuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LStuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
§ 5 LPZV Entscheidungsberechtigte und Verfahren (vom 01.07.2009)
... den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend. (2) Die ...
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