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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden.
§ 2 Festsetzung einer Leistungsstufe
(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen. Erbringt die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat dauerhaft herausragende Gesamtleistungen, kann die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert.
(2) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.
(3) Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren Stufen bleibt von der Festsetzung einer Leistungsstufe unberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
§ 3 Verbleiben in der Stufe
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin, eines Beamten, einer Soldatin oder eines Soldaten nicht den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.
(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen, ist die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute Feststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt. Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.
§ 4 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die Leitung einer Abteilung über die Gewährung von Leistungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Bereiche in obersten Bundesbehörden, die keiner Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bundesbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Dabei sollen die Entscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden.
(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen.
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.
§ 5 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes
(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 348 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 6 (Inkrafttreten)
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