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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 5 - Leistungsstufenverordnung (LStuV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes
(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 348 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 5 LStuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 348 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LStuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LStuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LStuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 348 9. ZustAnpV Leistungsstufenverordnung
... In § 5 Abs. 2 der Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/364/a4451.htm