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§ 4 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 4



Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind.



 

Zitierungen von § 4 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PStG
... die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4 ) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der ...