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Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (FamGerMKindwG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 BGB § 1631b, § 1666, § 1683, § 1696, § 1712, § 1845, § 1908i

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:

„§ 1683 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:

„§ 1845 (weggefallen)".

2.
§ 1631b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig" durch die Wörter „bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann."

3.
§ 1666 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge."

4.
§ 1683 wird aufgehoben.

5.
Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen."

6.
In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung" gestrichen.

7.
§ 1845 wird aufgehoben.

8.
In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 1839 bis 1843" das Komma und die Angabe „1845" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 FGG § 50a, § 50e (neu), § 50f (neu), § 52, § 70e

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „anzuhören" das Komma sowie die Wörter „um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann" gestrichen.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist."

2.
Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f eingefügt:

„§ 50e

(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.

(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

§ 50f

(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist."

3.
§ 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Verfahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen."

4.
§ 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Sachverständige soll" durch die Wörter „In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 soll der Sachverständige" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein; das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden."


Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 12. Juli 2008 PStG § 5

§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt."


Artikel 4 Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 12. Juli 2008 PStRG Artikel 2

Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2008.