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Artikel 1 - Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (FamGerMKindwG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 BGB § 1631b, § 1666, § 1683, § 1696, § 1712, § 1845, § 1908i

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:

„§ 1683 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:

„§ 1845 (weggefallen)".

2.
§ 1631b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig" durch die Wörter „bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann."

3.
§ 1666 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge."

4.
§ 1683 wird aufgehoben.

5.
Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen."

6.
In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung" gestrichen.

7.
§ 1845 wird aufgehoben.

8.
In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 1839 bis 1843" das Komma und die Angabe „1845" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamGerMKindwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGerMKindwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 6 RisikoBegrG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert: 1. In ...