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§ 7 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 7



Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5 geschlossen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß kein Ehehindernis besteht.



 

Zitierungen von § 7 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 68 PStGAV
... ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG 55 Euro 5. für die Anlegung eines Familienbuches auf ...