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§ 13 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 13



(1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.

(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.

(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen Führungsort fortgeführt.



 

Zitierungen von § 13 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a PStG
... des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die ... des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der ...