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§ 15b - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 15b



(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen in das Familienbuch, abgesehen von den Angaben über den Beruf, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und den Wohnort oder letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchern oder auf Grund von öffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.

(3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben.

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