§ 19
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.
interne Verweise§ 19a PStG ... ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der ...
§ 34 PStG ... sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 ...
§ 68 PStG ... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19 , 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ...
§ 69a PStG ... verwertet werden. Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die ...
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