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§ 25 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 25



(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.

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Zitierungen von § 25 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PStG
... in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der ...
§ 68 PStG
... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25 , 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.  ...