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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 26 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 26
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.
Zitierungen von § 26 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PStG
... in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3640/a51223.htm