(1) In das Sterbebuch werden eingetragen
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- 2.
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
- 3.
- Ort, Tag und Stunde des Todes,
- 4.
- Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 71 PStGAV ... 1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung ...
§ 72a PStGAV ... Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung ...