Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 41 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|
§ 41
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.
(3) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in § 61 Abs. 1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.
Anzeige
Zitierungen von § 41 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69d PStG
... 41 Abs. 2 und 4 gilt auch für die Beurkundung von Todesfällen deutscher ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 44 PStGAV
... Die örtliche Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes richtet sich nach dem Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes nach ... die zuerst mit dem Standesfall befaßt wird. (2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in der Eintragung ...
§ 47 PStGAV
... auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 von einem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3640/a51242.htm