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§ 43 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 43



(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, der Bundesminister des Innern.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standesfall sich innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der Bundesminister des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.

(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der Bundesminister des Innern, so teilt er seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

 
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Zitierungen von § 43 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 44 PStGAV
... befaßt wird. (2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher ...