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§ 43d - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 43d



(1) Eine Eintragung nach § 43a erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits durch einen anderen Standesbeamten als den Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist.

(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkundet, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags nicht zu erhalten sind.

(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet worden, so bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie von einem anderen Standesbeamten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen vorgenommen worden ist.

(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden Sterbebucheintrag durch einen entsprechenden Randvermerk.

(5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonderstandesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

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