Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 44 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|
§ 44
§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Von jedem Eintrag in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten spätestens am folgenden Tage eine Abschrift in ein Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.
(2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken. Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.
(3) Eintragungen, welche nach Einreichung des Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizuschreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt wird.
Zitierungen von § 44 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 PStG
... in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b, 8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 56 PStGAV
... Geburten- und Sterbebücher sowie die dazu gehörigen Zweitbücher sind nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschließen, wenn anzunehmen ist, daß sämtliche ...
§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim ...
§ 59 PStGAV
... In Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt sind, brauchen abweichend von § 44 Abs. 3 des Gesetzes nach der Herstellung personenstandsrechtliche Änderungen nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3640/a51251.htm