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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 46a - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 46a
§ 46a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
- 1.
- die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- 2.
- im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,
- 3.
- im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,
- 4.
- im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.
(2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.
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Zitierungen von § 46a PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46a PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46b PStG
... Geburten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 ...
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