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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 49 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 49
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.
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Zitierungen von § 49 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69b PStG
... der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden. (4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 ...
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