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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 62 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 62
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt,
- 3.
- die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist.
(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben.
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Zitierungen von § 62 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 61 PStGAV
... Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch 1. für die vom 1. Januar 1876 an ...
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