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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 70 - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 70
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Personenstandsbücher, einschließlich der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister und der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember 1957 geführten Personenstandsbücher sowie der Personenstandsbücher aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur Durchführung dieses Gesetzes nicht bereit ist,
- 1a.
- die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge und die Anlegung des Familienbuchs in diesen Fällen sowie über die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), angelegten Personenstandsregister,
- 2.
- den Gebrauch von Abkürzungen,
- 3.
- die Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und der Standesfälle von Soldaten sowie der Standesfälle, die sich auf der See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignen,
- 3a.
- die Übertragung von besonderen Aufgaben auf den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West), die sich daraus ergeben, daß diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten, Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ein Personenstandsbuch einzutragen wären,
- 4.
- die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
- 5.
- die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher,
- 6.
- den Umfang der Beweiskraft der vor dem 1. Januar 1958 geführten Personenstandsbücher,
- 7.
- die Führung der Zweitbücher und die Wiederherstellung verlorener Personenstandsbücher sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel für die Führung der Zweitbücher und für die Wiederherstellung in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b,
- 8.
- die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten,
- 9.
- die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung,
- 10.
- die statistischen Erhebungen,
- 11.
- die Mitteilungspflichten der Standesbeamten, der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln,
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- (weggefallen)
- 14.
- die Anwendung von Vorschriften, die vor dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von Randvermerken zum Heiratseintrag, für die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) und für die Eintragung von Hinweisen in die Personenstandsbücher galten, wenn eine Eintragung in das Familienbuch nicht vorgenommen werden kann, weil dieses nicht angelegt ist. Für Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) nicht geführt worden ist, kann eine besondere Regelung getroffen werden,
- 15.
- die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen.
Zitierungen von § 70 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70a PStG
... daß 1. außer in den Fällen der §§ 12, 15a und 70 Nr. 1a ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen ist, 2. ...
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