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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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b) - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Zweiter Abschnitt Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
b) Heiratsbuch
§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen
- 1.
- die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- 2.
- die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
- 3.
- die Erklärung der Eheschließenden,
- 4.
- der Ausspruch des Standesbeamten.
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3640/b9875.htm